Das Parlament versucht mit einer Wahlrechtsreform die Regierungsbildung zu fördern
Bei der ersten Bundestagswahl 1949 galt die Fünf-Prozent-Hürde getrennt für jedes Bundesland. Erreichte eine Partei in nur einem Bundesland fünf Prozent der Stimmen, zog sie in den Bundestag ein – das gelang zehn Parteien. Im Reichstag der Weimarer Republik waren teils sogar 15 Parteien vertreten. Das führte mit dazu, dass es in den ersten zwölf Jahren 16 Regierungen gegeben hatte, im Schnitt also alle acht Monate eine neue. Solche „Weimarer Verhältnisse“ wollte man in der jungen Bundesrepublik nicht haben. Um die Bildung stabiler, regierungsfähiger Mehrheiten zu erleichtern, beschloss der Bundestag daher am 23. Juni 1953 ein neues Wahlgesetz. Die Fünf-Prozent-Hürde bezog sich fortan auf die bundesweiten Stimmen. Sie galt jedoch nicht für nationale Minderheiten wie die Dänen (die mit dem SSW im Landtag Schleswig-Holsteins einen Sitz haben) und auch nicht, wenn eine Partei drei oder mehr Direktmandate holen konnte.
Auch wenn die Regierungsbildung durch die Neuerung tatsächlich vereinfacht wurde – unumstritten war und ist sie keineswegs, denn sie bringt auch eindeutige Nachteile mit sich. Insbesondere wenn mehrere Parteien an der Hürde knapp scheitern, bleibt der Wählerwille im Parlament zu einem wesentlichen Teil unberücksichtigt. Bei der Bundestagswahl 2013 z. B. fielen 6,8 Millionen bzw. 15,7 % der Stimmen unter den Tisch. Eine Regierungskoalition kann in einem solchen Fall mit weniger als der Hälfte der Stimmen die absolute Mehrheit der Abgeordneten hinter sich haben. Für eine Demokratie ist das nicht unproblematisch.

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