Frühere Schutzbestimmungen werden in der Bundesrepublik reformiert
Dass Kinder und Jugendliche in Deutschland z. B. in elterlichen Betrieben mitarbeiten mussten, galt jahrhundertelang als normal. Erst im 19. Jahrhundert begann man allmählich, Schutzbestimmungen zu erlassen. So verbot Preußen 1839 die Fabrikarbeit für Kinder unter neun und begrenzte die Arbeitszeit für Jugendliche unter 16 auf zehn Stunden täglich. Der Grund: Das Militär sorgte sich um die Tauglichkeit von Rekruten. Während des Kaiserreichs wurde dann die Fabrikarbeit für Kinder bis 13 untersagt. Die Nazis weichten bestehende Schutzbestimmungen u. a. zur Förderung des militärischen Nachwuchses wieder auf. Nachdem im Zweiten Weltkrieg alle Schutzregelungen ausgesetzt waren, setzte man in der Bundesrepublik die früheren Bestimmungen wieder in Kraft.
Am 9. August 1960 beschloss der Bundestag ein neues Jugendarbeitsschutzgesetz, das in wichtigen Teilen noch heute Bestand hat. Kinderarbeit für Personen unter 15 Jahren wurde allgemein unzulässig, die Regelungen wurden vor allem für Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren getroffen. Die tägliche Arbeitszeit wurde auf acht, die wöchentliche auf 40 Stunden begrenzt, dabei wurden Akkord- oder gefährliche Arbeit sowie Arbeit an Wochenenden, Feiertagen und nachts untersagt. Ausnahmen wurden jedoch für bestimmte Berufe zugelassen. Die später erlassene „Kinderarbeitsschutzverordnung“ erlaubt seitdem für 13- und 14-Jährige „leichte“ Tätigkeiten wie das Austragen von Zeitungen.

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