Der Reichstag beschreitet in der Sozialpolitik einen neuen Weg
Nachdem sich eine staatliche Arbeitslosenversicherung im Kaiserreich nicht durchsetzen ließ, unterstützten etliche Gewerkschaften ihre Mitglieder im Fall der Arbeitslosigkeit finanziell und manche Städte richteten „Arbeitslosenkassen“ ein. Nach Kriegsende wurde Ende 1918 eine Fürsorgeregelung verordnet, die ausschließlich auf Bedürftige abzielte.
Während des wirtschaftlichen und politischen Aufschwungs Mitte der 1920er-Jahre kam es dann zu einem Höhepunkt der Sozialpolitik der Weimarer Republik: Am 16. Juli 1927 beschloss der Reichstag das „Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlten jeweils die gleiche Summe bzw. maximal drei Prozent des Lohns in die Versicherung ein. Damit wurde erstmals in Deutschland ein echter Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung bei Erwerbslosigkeit geschaffen – allerdings nur bei Arbeitswilligkeit und unfreiwilliger Arbeitslosigkeit. Gleichzeitig wurde die „Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ gegründet, die Vorgängerin der „Bundesagentur für Arbeit“. Die Beträge, die an Erwerbslose ausgezahlt wurden, waren jedoch sehr niedrig, sodass die meisten weiterhin auf Wohlfahrtsleistungen angewiesen waren.

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