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Verbot der KPD in der Bundesrepublik

Verbot der KPD in der Bundesrepublik
Aug. 17 1956
Werbematerial der KPD zur Landtagswahl am 04.04.1956 (Quelle: Landesarchiv Baden-Württemberg, CC BY 3.0 DE)

Das Bundesverfassungsgericht benötigt Zeit, bis es ein Urteil fällt

Die KPD hatte sich nach ihrem Verbot in der NS-Zeit 1945 neu gegründet und war mit 5,7 % der Stimmen in den ersten westdeutschen Bundestag eingezogen. Dort gingen die anderen Parteien wegen der Nähe der Kommunisten zur SED und zur stalinistischen Sowjetunion schnell auf Distanz. Die Bundesregierung unter Kanzler Adenauer beantragte bald beim Bundesverfassungsgericht eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei. Für den Verbotsantrag hatte die KPD selbst mehrfach Argumente geliefert: Einige ihrer Abgeordneten wurden wegen „unparlamentarischen“ Verhaltens zeitweise aus dem Bundestag ausgeschlossen, die Partei hatte eine nach der Verfassung nicht erlaubte allgemeine „Volksbefragung“ gegen die Wiederbewaffnung der Bundesrepublik durchzuführen versucht. Nach einer Änderung der Geschäftsordnung des Bundestags verlor die KPD ihren Fraktionsstatus, worauf sie zum „revolutionären Sturz des Regimes Adenauer“ aufrief.

Das Bundesverfassungsgericht begann erst drei Jahre nach der Antragstellung mit der mündlichen Verhandlung über die mittlerweile nicht mehr im Bundestag vertretene Partei. Nach zwei weiteren Jahren fällte das BVG am 17. August 1956 sein Urteil. Es sah eine ablehnend-kämpferische Haltung der Partei gegenüber der Verfassung und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung als erwiesen an. Mit den Grundsätzen des Staates sei auch eine „Diktatur des Proletariats“ nicht vereinbar, die der für die KPD richtungweisende Marxismus-Leninismus anstrebe. Mit dieser Begründung verkündete das Bundesverfassungsgericht das bereits zweite Parteiverbot der bundesdeutschen Geschichte. Das erste hatte Jahre vorher die neonazistische „Sozialistische Reichspartei“ getroffen.

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