Im Kaiserreich wird das gesamte Privatrecht einheitlich geregelt
Bei der Gründung des deutschen Kaiserreichs 1871 schlossen sich 25 Einzelstaaten zusammen, dazu kam noch das „Reichsland“ Elsass-Lothringen, welches Frankreich hatte abtreten müssen. Ob Fürstentum, Königreich oder Freie Stadt – in allen Ländern waren im Lauf der Zeit eigene Rechtssysteme entstanden, an die man sich gewöhnt hatte und von denen man sich nicht lösen wollte. Entsprechend herrschten im neuen deutschen Nationalstaat teils chaotische juristische Verhältnisse. Die nach der Reichsgründung eingesetzten Juristenkommissionen brauchten fast ein Vierteljahrhundert, um ein im gesamten Deutschen Reich gültiges Bürgerliches Gesetzbuch zu erarbeiten. Das BGB vereinheitlichte schließlich in knapp 2 400 Paragrafen das deutsche Privatrecht, also Verträge, Eigentumsverhältnisse, Familien- und Erbrecht. Am 18. August 1896 setzte Kaiser Wilhelm II. seine Unterschrift unter das Gesetzeswerk.
Es wurde im Jahre 1900 in Kraft gesetzt und blieb im Wesentlichen in der Weimarer Republik, sogar während der nationalsozialistischen Diktatur und auch in der DDR sowie in der Bundesrepublik gültig. In letzterer erfolgten wichtige Neuerungen, die gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen Rechnung trugen. Dabei ging es z. B. um die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau, den Verbraucherschutz oder das Erbrecht unehelicher Kinder. Nach der Wiedervereinigung wurde eine Neufassung bekannt gemacht, und auch anschließend gab es noch Veränderungen – im Kern aber blieb das BGB seit 125 Jahren erhalten.

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