Der Reichstag beschließt das „Gesetz zur Alters- und Invaliditätssicherung“
Während der Hochphase der Industrialisierung in Deutschland stieg die Zahl der Industriearbeiter stark an, die soziale Not wurde zu einem Massenphänomen. Reichskanzler Bismarck bekämpfte die Sozialistische Arbeiterpartei Deutschlands wegen ihrer angeblichen „gemeingefährlichen Bestrebungen“ massiv. Er erkannte jedoch die Probleme, die mit einem anwachsenden Proletariat verbunden waren, und versuchte mit einer Politik von „Zuckerbrot und Peitsche“ dagegenzuhalten. So entstanden die Bismarck’schen Sozialgesetze, um sozialen Unruhen entgegenzuwirken und die Arbeiter an den Staat heranzuführen.
Am 24. Mai 1889 beschloss der Reichstag ein „Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung“. Es enthielt eine Invalidenrente im Falle einer Erwerbsunfähigkeit und eine Altersrente ab 70 (bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung von etwa 40 Jahren ab Geburt). Der Beitragssatz der 1891 in Kraft getretenen Rentenversicherung betrug 1,7 %, wobei Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Staat jeweils ein Drittel entrichten mussten. Die Altersrente wurde erst nach 30 Jahren Beitragszahlung bei einer damals üblichen Arbeitszeit von 60 Wochenstunden gezahlt.

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