Das NS-Regime erlässt das erste gesamtdeutsche Tierschutzgesetz
Im 19. Jahrhundert gab es in den meisten Ländern des Deutschen Bundes Tierschutzbestimmungen bzw. das Verbot der Tierquälerei. Das Reichsstrafgesetzbuch verbot 1871 nicht die Tierquälerei an sich, sondern nur wenn sie in der Öffentlichkeit geschah und bei Beobachtern Ärgernis erregte. Deshalb kamen im Kaiserreich vermehrt Forderungen nach Verschärfungen des Tierschutzes auf. Mitunter war dabei der gemeinsame Hintergrund von Vegetariern, Tierschutz- und „Naturheil“-Vereinen eine antisemitische Einstellung. Nicht nur das „jüdische“ Schächten von Tieren wurde abgelehnt, auch Tierversuche wurden mit „jüdischer Medizin“ bzw. jüdischen Wissenschaftlern in Verbindung gebracht.
In dieser Tradition standen auch die Nazis. Unter ihnen gab es eine „Adolf-Hitler-Medaille“ für „entschiedene Gegner der Tierquälerei“. Der Diktator selbst war kein echter Vegetarier, aß aber wenig Fleisch, und er hatte eine besondere Vorliebe für Schäferhunde und Wölfe: Mit der Schäferhündin „Blondi“ ließ er sich gern fotografieren, vor ihr hatte er mehrere Schäferhunde besessen – diese hatten alle „Wolf“ geheißen, und diesen Spitznamen schätzte er auch für sich persönlich. Im Rahmen der NS-Ideologie gab es in der „arisch-naturverbundenen Volksgemeinschaft“ Platz für ausgewählte Tiere. Andere wie Ratten galten als „hinterlistig“ oder „feige“, „Parasiten“ oder „Schädlinge“ – Charakterisierungen, die die NS-Ideologie unter den menschlichen „Rassen“ den Slawen oder Juden zuordnete. Der für den Holocaust wesentlich verantwortliche Heinrich Himmler behauptete, die Deutschen hätten „als einzige auf der Welt eine anständige Einstellung“ zu Tieren. Im gleichen Zusammenhang nannte er es „ein Verbrechen gegen unser eigenes Blut“, sich um russische „Menschentiere“ Gedanken zu machen, die beim erzwungenen Arbeitseinsatz „an Entkräftung umfallen“. Das am 24. November 1933 erlassene „Reichstierschutzgesetz“ enthielt Vorschriften zum Schutz von Haus- und Nutztieren, schrieb für Tierversuche eine Genehmigung vor und war mit einer Liste von Straftatbeständen versehen. Deswegen wurde es international als vorbildlich angesehen und galt in der Bundesrepublik weiter, wurde aber mehrmals erneuert und ergänzt. Nach der Wiedervereinigung wurde 2002 der Tierschutz auch als Staatsziel im Grundgesetz festgeschrieben.
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