Ein „Meilenstein“ in der Geschichte der Mitbestimmung tritt in Kraft
Bereits vor dem Ersten Weltkrieg waren in Betrieben Arbeiterausschüsse zugelassen worden, deren Befugnisse allerdings begrenzt waren. In der Weimarer Republik wurde 1920 das „Betriebsrätegesetz“ beschlossen, das Unternehmen ab 20 Beschäftigten zur Wahl eines Betriebsrats verpflichtete. Dieser sollte die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeitnehmer vertreten, konnte bei Unternehmensentscheidungen aber faktisch nicht mitwirken. Die vorsichtigen Ansätze einer Mitbestimmung wurden unter dem NS-Regime mit dem „Gesetz zur Ordnung der sozialen Arbeit“ 1934 wieder beseitigt.
Nachdem der Alliierte Kontrollrat die Bildung von Betriebsräten wieder möglich gemacht hatte, trat in der Bundesrepublik am 7. Juni 1951 das Montan-Mitbestimmungsgesetz in Kraft. In Unternehmen des Bergbaus sowie der eisen- und stahlerzeugenden Industrie mit mehr als 1000 Beschäftigten schreibt es eine volle Parität (Gleichwertigkeit der Stimmberechtigten) der Vertreter der Anteilseigner wie auch der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vor. Mit dieser Gleichrangigkeit von Kapital und Arbeit gilt das Gesetz als Meilenstein in der Geschichte der Mitbestimmung. Das ein Vierteljahrhundert später verabschiedete „Mitbestimmungsgesetz“ erweiterte dann die Mitbestimmung auf Unternehmensebene: Es legte für Kapitalgesellschaften mit mehr als 2000 Mitarbeitern auch außerhalb der Montanindustrie eine paritätische Besetzung des Aufsichtsrats fest.

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