Mit dem preußischen Adelsgesetz ist das „von“ nur noch Teil des Nachnamens
Jahrhundertelang konnte der Adel in Deutschland zahlreiche Privilegien genießen: Adlige mussten keine Steuern zahlen, die höheren Ämter bei Staat und Kirche waren allein ihnen vorbehalten, dazu waren sie oft auch für die Rechtsprechung zuständig. Mit der Aufklärung begann sich das zu ändern. So legten sowohl das „Allgemeine Preußische Landrecht“ wie auch der auch in Teilen Deutschlands gültige „Code civil“ Napoleons um 1800 herum die Gleichheit vor dem Gesetz und die Unabhängigkeit der Rechtsprechung fest. Bis zum Ende des Ersten Weltkriegs standen allerdings an der Spitze der meisten deutschen Länder weiterhin Fürsten, und Adlige wurden immer noch gesellschaftlich bevorzugt, z. B. bei der Vergabe staatlicher Ämter oder bei den höheren Rängen des Militärs.
Nach dem Sturz der deutschen Fürsten durch die Novemberrevolution schaffte die Weimarer Reichsverfassung 1919 grundsätzlich alle Standesvorrechte des Adels ab. Am 23. Juni 1920 übertrug Preußen das in Landesrecht. Das „Preußische Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels“ hob alle noch bestehenden Adelsprivilegien auf, machte den Adelstitel zum bloßen Bestandteil des Namens und legte zudem fest, dass ererbte Vermögen behalten werden durften. Dieses „Adelsgesetz“ übernahmen auch viele andere Länder Deutschlands. 1926 scheiterte dann ein Volksentscheid über die entschädigungslose „Fürstenenteignung“ der ehemals regierenden Dynastien des Hochadels an der zu geringen Bürgerbeteiligung.

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