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Schutz vor „Schund- und Schmutzschriften“

Schutz vor „Schund- und Schmutzschriften“
Dez. 18 1926
Aktstudie in der Zeitung „Revue des Monats“, 1927/28 (Quelle: Public)

Die Weimarer Republik beschließt erstmals ein einheitliches Gesetz zum Jugendschutz

Der Streit über die Grenzen zwischen einer allgemeinen Freiheit, Schriften, Bilder, Filme oder Bühnenstücke zu veröffentlichen, und dem Schutz junger Menschen wurde Anfang des 20. Jahrhunderts lange heftig geführt. Die Weimarer Verfassung forderte dann ein Gesetz, um die Jugend gegen „sittliche, geistige oder körperliche Verwahrlosung“ zu schützen. Die liberalen und eher linken Parteien waren aus Furcht vor einer vielleicht auch politischen Zensur für staatliche Zurückhaltung. Die konservativen und rechten Parteien sahen dagegen den Staat in der Pflicht, entschieden eine „Volksverwüstung schlimmster Art“ zu verhindern, was sie etwa mit der Vorführung freizügiger Filme verbanden. Schließlich wurde am 18. Dezember 1926 das „Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften“ erlassen. Dazu wurden Prüfstellen eingerichtet, die zu entscheiden hatten, welche Werke auf eine entsprechende Verbotsliste bzw. den Index kamen. Politische oder religiöse Meinungsäußerungen durften dabei nicht unterdrückt werden, sonst waren keine Kriterien vorgegeben. In der Praxis ging es häufig um erotische Literatur, aber auch Groschenhefte, Krimireihen sowie schwule oder lesbische Zeitschriften gelangten auf die Liste. Werbung für die betroffenen Schriften und ihr Verkauf an Personen unter 18 waren untersagt, der Verkauf an Erwachsene war als „Bückware“ nur unter der Ladentheke gestattet.

Da die Nationalsozialisten mit der „Reichsschrifttumskammer“ über ein viel wirksameres Kontrollinstrument verfügten, setzten sie das Jugendschutzgesetz außer Kraft. Einzelne Länder der Bundesrepublik regelten die „Bekämpfung von Schmutz und Schund“ dann wieder gesetzlich. 1953 wurde ein bundeseinheitliches „Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften“ beschlossen und dazu eine entsprechende „Bundesprüfstelle“ eingerichtet. In der DDR umriss die „Verordnung zum Schutze der Jugend“ 1955 Ziele und Vorgaben: Während der Westen die „Schundliteratur“ angeblich teils in den Dienst der Aufrüstung stelle, sei es Aufgabe des sozialistischen „Friedenslagers“, den „Schund“ mit „wertvoller Jugendliteratur“ zu bekämpfen. Beim „Schund“ handle es sich entweder um „wertlose“ Schriften wie „verlogen-sentimentale“ Liebesromane oder aber um „moralisch gefährliche“ Geschichten etwa aus dem Gangstermilieu. Lehrer waren in der DDR sogar eine Zeitlang gehalten, zur Durchsetzung des Verbots Kontrollen von Schultaschen durchzuführen.

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