Die Weimarer Republik beschließt ein Gesetz über Betäubungsmittel
Um 1900 entwickelte ein deutscher Chemiker bei der Suche nach einem Mittel gegen Atemwegserkrankungen auf der Basis von Rohopium ein Medikament, welches sein Arbeitgeber Bayer dann unter dem Namen „Heroin“ als Schmerz- und Hustenmittel vertrieb. Etwas später sprachen sich internationale Konferenzen in Shanghai und in Den Haag für weltweit strengere Opiumgesetze aus. Zudem erkannte man die abhängig machende Wirkung des „Heroin“-Konsums. Deutschland reagierte zunächst nicht, musste nach dem Ersten Weltkrieg laut Versailler Vertrag die Beschlüsse der „Haager Opiumkonvention“ jedoch umsetzen. Da das aber zunächst äußerst zurückhaltend geschah, kamen in der Medizin der Weimarer Republik Opium-Produkte oder Kokain weiter häufig zur Anwendung. Erst mit dem „Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln“ vom 10. Dezember 1929 wurden Produkte aus Opium, Kokablättern oder Hanf verschreibungspflichtig. Damit konnte man sie nur noch aus medizinischen Gründen legal erwerben. Erst danach nahm Bayer das Produkt aus dem Programm.
Das Gesetz wurde auch in der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Allerdings fiel der Drogenkonsum zunächst auch kaum als Problem auf – jährlich kam es in der gesamten Bundesrepublik lediglich zu gut hundert Verurteilungen. Das wandelte sich Ende der 1960er-Jahre, das „Opiumgesetz“ wurde verändert und in „Betäubungsmittelgesetz“ umbenannt. Dessen Neufassung von 1981 gilt noch heute. Allerdings erging vom Bundesverfassungsgericht 1994 ein „Cannabis-Beschluss“, nach dem bei „geringen“ Mengen von Cannabis zum Eigenverbrauch von Strafverfahren abgesehen werden sollte. 2024 wurde ein neues „Cannabis-Gesetz“ beschlossen, welches den Cannabis-Konsum unter bestimmten Bedingungen offiziell erlaubt.
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