Dem höchsten deutschen Gericht kommt in der Demokratie eine wichtige Funktion zu
In der deutschen Geschichte gab es mehrfach Gerichte, die für schwierige verfassungsrechtliche Streitfragen zuständig waren, etwa das Reichskammergericht im Heiligen Römischen Reich oder der „Staatsgerichtshof“ der Weimarer Republik. Allerdings waren ihre Befugnisse jeweils eingeschränkt. Der „Staatsgerichtshof“ war etwa nur für Prozesse zwischen Reich und Ländern zuständig und daher nicht in der Lage, die erste deutsche Demokratie wirkungsvoll zu verteidigen und den Wandel zur NS-Diktatur aufzuhalten. Nach dem Zweiten Weltkrieg sah der Parlamentarische Rat daher die Notwendigkeit, in der Verfassung der Bundesrepublik ein starkes juristisches Instrument zur Sicherung der Grundrechte und der Demokratie zu verankern. Nach dem Grundgesetz hat das auf verfassungsrechtliche Streitigkeiten spezialisierte Bundesverfassungsgericht als unabhängiges Verfassungsorgan der Justiz den gleichen Rang wie die anderen obersten Bundesorgane, z. B. Bundesregierung oder Bundestag. Seine Entscheidungen sind verbindlich und nicht anfechtbar.
Die Richter der zwei Senate des BVerfG werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Bei der Eröffnung am 28. September 1951 bestand jeder Senat aus zwölf Personen, später verringerte man die Zahl auf acht. Der Amtssitz des Tribunals wurde in Karlsruhe eingerichtet, der ehemaligen Residenzstadt des Großherzogtums Baden, das lange als liberales „Musterländle“ galt. Seit seinem Bestehen musste sich das Gericht mit weit mehr als 200 000 Verfassungsbeschwerden befassen. Nur gut zwei Prozent der Verfahren wurden zugunsten des Klägers entschieden.
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