Das Bundeswahlgesetz wird geändert
Nachdem sich an den Reichstagswahlen im deutschen Kaiserreich nur mindestens 25 Jahre alte Männer beteiligen durften, führte die Weimarer Republik das Frauenwahlrecht ein und senkte das Wahlalter generell auf 20 Jahre. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Recht zu wählen bzw. das aktive Wahlrecht in der Bundesrepublik auf 21 Jahre angehoben, das passive Wahlrecht – also das, sich wählen zu lassen – ab 25 angesetzt. In der DDR war man bereits mit 18 volljährig und deswegen auch aktiv wahlberechtigt.
Am 9. Juni 1972 wurde in der Bundesrepublik das „Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes“ verabschiedet und damit das aktive Wahlrecht auf 18, das passive auf 21 gesenkt – ein wesentliches Argument dafür war, dass man bereits ab 18 zum Wehrdienst eingezogen wurde. Zwei Jahre später wurde auch der Beginn der Volljährigkeit auf 18 Jahre gesenkt, damit konnte man sich jetzt auch mit 18 wählen lassen – wie in der DDR, die ebenfalls 1974 das passive Wahlrecht zuließ. Ab 1995 wurde in etlichen deutschen Bundesländern das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen mit 16 Jahren möglich, ab 2009 galt das in einigen Ländern auch für die Wahl der Landesparlamente. Baden-Württemberg führte schließlich 2023 auch für Kommunalwahlen das passive Wahlrecht ab 16 ein.

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